Satzung
Bezirksverband der Obst- und Gartenbauvereine
Saarbrücken e.V.
Inhalt:
§ 1 Name und Sitz / Ziel und Zweck
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Ehrungen
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Rechte der Mitglieder
§ 9 Organe des Verbandes
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Hauptversammlung
§ 12 Kassenprüfung
§ 13 Auslagenvergütung
§ 14 Satzungsänderung
§ 15 Verbandsauflösung
§ 1 Name und Sitz / Ziel und Zweck
1.
Der Verband führt
den Namen „Bezirksverband der Obst- und Gartenbauvereine Saarbrücken e.V.“
- Er ist in das Vereinsregister
Nummer 2921 beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen.
- Sitz des Verbandes ist Saarbrücken.
- Förderung der Garten- und Landschaftspflege
- Beratung in Pflanzenschutzmaßnahmen
- Beschaffung von Beihilfen aus öffentlichen
Mitteln
- Unterrichtung und Fortbildung der Mitglieder im
Obst- und Gartenbau,
- sowie der Landschaftspflege durch Vorträge,
Lehrkurse, Lehrfahrten u.ä.
- Förderung gemeinschaftlicher Einrichtungen zur
Obstverwertung.
- Er ist politisch, religiös und weltanschaulich
neutral.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1) Der Verband verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
2) Der Verband ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Verbandes dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1)
Mitglieder des
Verbandes sind die Ortsvereine innerhalb der Stadt und des Regionalverbandes
Saarbrücken.
2)
Vereine mit
ähnlich gelagerten Interessen können auch die Mitgliedschaft im Bezirksverband
erwerben.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1)
Sie endet durch
den Austritt oder durch Ausschluss
2)
Der Austritt kann
nur schriftlich erfolgen, er muss drei Monate vor dem Ablauf des Kalenderjahres
beim Vorstand vorliegen.
3)
Der Ausschluss
kann bei grober Verletzung, der sich aus der Mitgliedschaft ergebenen
Pflichten, erfolgen.
4)
Gegen den
Ausschluss kann die Hauptversammlung angerufen werden.
5)
Mit Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen alle Recht und Pflichten, die mit der
Mitgliedschaft verbunden sind, sowie alle Ansprüche an dem Vermögen des
Bezirksverbandes.
§ 6 Ehrungen
Ehrungen erfolgen nach den Richtlinien des
Landesverbandes.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1)
Die Mitglieder
sind verpflichtet Beiträge zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der
Hauptversammlung festgesetzt.
2)
Beiträge sind bis
zum 30 Juni eines jeden Jahres zu entrichten.
3)
Die Ortsvereine
sind verpflichtet, bei Überweisung der Beiträge auf dem Überweisungsauftrag die
Vereinsnummer, den Ortsnamen und die Mitgliederzahl anzugeben.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das
Recht, bei der Hauptversammlung vom Vorstand Rechenschaft über die geleistete
Arbeit zu verlangen.
§ 9 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind der
Vorstand und die Hauptversammlung.
§ 10 Der Vorstand
1)
Dem Vorstand
gehören an:
·
Der 1.
Vorsitzende
·
Die vier
Stellvertreter
·
Der Kassierer
·
Der
Geschäftsführer
·
Der
Lehrgartenbeauftragte
·
Und 8 Beisitzer
2)
Die Beisitzer
werden von den vier Unterbezirken in ihren Versammlungen gewählt,
3)
Die Amtszeit des
Vorstandes beträgt 3 Jahre.
4)
Der 1.
Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verband gerichtlich und
außergerichtlich in der Weise, dass sie gemeinschaftlich die Vertretung
ausüben.
5)
Zu den
Vorstandssitzungen muss schriftlich geladen werden. Das Protokoll der letzten
Sitzung ist der Einladung beizufügen.
6)
Der Vorstand
beschließt offen mit einfacher Stimmenmehrheit in den Sitzungen.
§ 11 Hauptversammlung
1)
Die
Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Sie kann auch sonst einberufen
werden, wenn ¼ der Mitglieder die Einberufung beantragen.
2)
Die Einberufung
der Hauptversammlung hat drei Wochen vorher schriftlich und mit Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen.
3)
Anträge der
Mitglieder sind auf die Tagesordnung zu bringen, wenn sie schriftlich
spätestens 14 Tage vor Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht werden.
4)
Die dem
Bezirksverband angeschlossen Vereine können für je 50 angefangene Mitglieder,
für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge entrichtet wurden, einen
Delegierten entsenden. Dabei ist der Mitgliederstand vom 31. Dezember des
vergangenen Jahres maßgebend.
5)
Die
Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Delegierten
beschlussfähig, sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
6)
Über das Ergebnis
und über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der 1.
Vorsitzende und der Geschäftsführer unterzeichnen. Sie ist in der nächsten
Hauptversammlung bekannt zugeben.
7)
Die Kassenprüfer
werden personell nur einmal gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel von 2 Jahren
für eine maximale Amtszeit von 4 Jahren.
8)
Des weiteren hat
die Hauptversammlung folgende Aufgaben:
·
Wahl des 1.
Vorsitzenden, der vier Stellvertreter, des Kassierers, des
Lehrgartenbeauftragten und der Kassenprüfern
·
Entgegennahme des
Geschäftsberichtes, sowie des Kassenberichtes
·
Entlastung des
Vorstands
·
Bestätigung des
Geschäftsführers, sowie der 8 Beisitzer
§ 12 Kassenprüfung
Die
Kassenprüfung wird einmal jährlich von den beiden gewählten Kassenprüfern
durchgeführt.
§ 13 Auslagenvergütung
1)
Alle
Verbandsämter werden ehrenamtlich geführt.
2)
Bare Auslagen und
Reisekosten, die in Ausübung des Ehrenamtes entstehen, werden ersetz.
§ 14 Änderung der Satzung
Zur Änderung der
Satzung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Delegierten erforderlich.
§ 15 Auflösung des Verbandes
1)
Zur Auflösung des
Verbandes ist eine Mehrheit ¾ der Delegierten in der Hauptversammlung erforderlich.
2)
Bei Auflösung des
Bezirksverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3)
Das gesamte
Verbandsvermögen geht, wenn ein neuer Bezirksverband gegründet wird, wieder an
den neuen Verband zurück.
Saarbrücken,
_________________ __________________________
Harald Kurz Regina
Schindeldecker
(1. Vorsitzender) (Kassiererin)
Die
Satzung wurde mit Mehrheit in der Jahreshauptversammlung vom 17.03.2009 in Köllerbach
angenommen.