Inhalt:

  • § 1 – Name und Sitz / Ziel und Zweck
  • § 2 – Gemeinnützigkeit
  • § 3 Geschäftsjahr
  • § 4 Mitgliedschaft
  • § 5 Ende der Mitgliedschaft
  • § 6 Ehrungen
  • § 7 Pflichten der Mitglieder
  • § 8 Rechte der Mitglieder
  • § 9 Organe des Verbandes
  • § 10 Der Vorstand
  • § 11 Hauptversammlung
  • § 12 Kassenprüfung
  • § 13 Auslagenvergütung
  • § 14 Satzungsänderung
  • §  15 Verbandsauflösung

§ 1 – Name und Sitz / Ziel und Zweck

  1. Der Verband führt den Namen „Bezirksverband der Obst- und Gartenbauvereine Saarbrücken e.V.“
  2. Er ist in das Vereinsregister Nummer 2921 beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen.
  3. Sitz des Verbandes ist Saarbrücken.
  4. Förderung der Garten- und Landschaftspflege
  5. Beratung in Pflanzenschutzmaßnahmen
  6. Beschaffung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln
  7. Unterrichtung und Fortbildung der Mitglieder im Obst- und Gartenbau, sowie der Landschaftspflege durch Vorträge, Lehrkurse, Lehrfahrten u.ä.
  8. Förderung gemeinschaftlicher Einrichtungen zur Obstverwertung.
  9. Er ist politisch, religiös und weltanschaulich neutral.

§ 2 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
  2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Verbandes sind die Ortsvereine innerhalb der Stadt und des Regionalverbandes Saarbrücken.

2) Vereine mit ähnlich gelagerten Interessen können auch die Mitgliedschaft im Bezirksverband erwerben.

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft

1) Sie endet durch den Austritt oder durch Ausschluss

2) Der Austritt kann nur schriftlich erfolgen, er muss drei Monate vor dem Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand vorliegen.

3) Der Ausschluss kann bei grober Verletzung, der sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Pflichten, erfolgen.

4) Gegen den Ausschluss kann die Hauptversammlung angerufen werden.

5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Recht und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind, sowie alle Ansprüche an dem Vermögen des Bezirksverbandes.

§ 6 – Ehrungen

Ehrungen erfolgen nach den Richtlinien des Landesverbandes.

§ 7 – Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
  2. Beiträge sind bis zum 30 Juni eines jeden Jahres zu entrichten.
  3. Die Ortsvereine sind verpflichtet, bei Überweisung der Beiträge auf dem Überweisungsauftrag die Vereinsnummer, den Ortsnamen und die Mitgliederzahl anzugeben.

§ 8 – Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, bei der Hauptversammlung vom Vorstand Rechenschaft über die geleistete Arbeit zu verlangen.

§ 9 – Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Hauptversammlung.

§ 10 – Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    • · Der 1. Vorsitzende
    • · Die vier Stellvertreter
    • · Der Kassierer
    • · Der Geschäftsführer
    • · Der Lehrgartenbeauftragte
    • · Und 8 Beisitzer
  2. Die Beisitzer werden von den vier Unterbezirken in ihren Versammlungen gewählt,
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
  4. Der 1. Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass sie gemeinschaftlich die Vertretung ausüben.
  5. Zu den Vorstandssitzungen muss schriftlich geladen werden. Das Protokoll der letzten Sitzung ist der Einladung beizufügen.
  6. Der Vorstand beschließt offen mit einfacher Stimmenmehrheit in den Sitzungen.

§ 11 – Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Sie kann auch sonst einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder die Einberufung beantragen.
  2. Die Einberufung der Hauptversammlung hat drei Wochen vorher schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Anträge der Mitglieder sind auf die Tagesordnung zu bringen, wenn sie schriftlich spätestens 14 Tage vor Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht werden.
  4. Die dem Bezirksverband angeschlossen Vereine können für je 50 angefangene Mitglieder, für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge entrichtet wurden, einen Delegierten entsenden. Dabei ist der Mitgliederstand vom 31. Dezember des vergangenen Jahres maßgebend.
  5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Delegierten beschlussfähig, sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  6. Über das Ergebnis und über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer unterzeichnen. Sie ist in der nächsten Hauptversammlung bekannt zugeben.
  7. Die Kassenprüfer werden personell nur einmal gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel von 2 Jahren für eine maximale Amtszeit von 4 Jahren.
  8. Des weiteren hat die Hauptversammlung folgende Aufgaben:
    • · Wahl des 1. Vorsitzenden, der vier Stellvertreter, des Kassierers, des Lehrgartenbeauftragten und der Kassenprüfern
    • · Entgegennahme des Geschäftsberichtes, sowie des Kassenberichtes
    • · Entlastung des Vorstands
    • · Bestätigung des Geschäftsführers, sowie der 8 Beisitzer

§ 12 – Kassenprüfung

Die Kassenprüfung wird einmal jährlich von den beiden gewählten Kassenprüfern durchgeführt.

§ 13 – Auslagenvergütung

  1. Alle Verbandsämter werden ehrenamtlich geführt.
  2. Bare Auslagen und Reisekosten, die in Ausübung des Ehrenamtes entstehen, werden ersetz.

§ 14 – Änderung der Satzung

Zur Änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Delegierten erforderlich.

§ 15 – Auflösung des Verbandes

  1. Zur Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit ¾ der Delegierten in der Hauptversammlung erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Bezirksverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Das gesamte Verbandsvermögen geht, wenn ein neuer Bezirksverband gegründet wird, wieder an den neuen Verband zurück.

Die Satzung wurde mit Mehrheit in der Jahreshauptversammlung vom 17.03.2009 in Köllerbach angenommen.